Erwägungen
In der Betreibung von Rolf E. Degele gegen die Firma Egli Installationen AG in Basel für eine Forderung von Fr. 104'669.85 nebst Zins erliess das Betreibungsamt Basel-Stadt am 26. Juli 1989 den Zahlungsbefehl. Die Firma Egli Installationen AG hatte jedoch ihren Sitz am 23. Juni 1989 nach Gelterkinden verlegt, was im Handelsregister Basel-Stadt am 11. Juli 1989 eingetragen wurde. Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgte erst am 26. Juli 1989.
Die Peag Engineering AG, die neue Inhaberin der Firma Egli Installationen AG, erhob Beschwerde gegen die Betreibungen Nr. 89/29346 und Nr. 89/90004 mit der Begründung, dass die Betreibung am neuen Sitz in Gelterkinden hätte durchgeführt werden müssen. Die kantonale Aufsichtsbehörde gab den Beschwerden statt und hob die Betreibungen auf.
Gegen diesen Entscheid führte Rolf E. Degele Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Es führte aus, dass nach Art. 46 Abs. 2 SchKG juristische Personen an ihrem Sitz zu betreiben sind. Bei einer Aktiengesellschaft wird die Sitzverlegung im Hinblick auf Art. 647 Abs. 3 OR unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam, unabhängig von der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Im vorliegenden Fall wurde der Sitz der Egli Installationen AG am 11. Juli 1989 im Handelsregister…