Art. 647 OR
Statutenänderung
Der Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft6 Zitierungen
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2Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft3 Zitierungen
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31. Art. 40 OG, Art. 3 BZP, Prüfung der Prozessvoraussetzungen3 Zitierungen
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4Betreibungsort bei Sitzverlegung0 Zitierungen
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5BGE 69_I_510 Zitierungen20.04.1943 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkursandrohung1 Zitierungen
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SB.2013.000901 Zitierungen30.04.2002 · 1 Zitierungen
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Urkundenfälschung; Erschleichen einer falschen Beurkundung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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