Erwägungen

Am 6. Dezember 1996 reichte das Transportunternehmen G. beim Betreibungsamt Bern ein Betreibungsbegehren gegen die Schweizerische Volksbank ein, das dort am 16. Dezember 1996 einging. Der Zahlungsbefehl in dieser Betreibung wurde am 8. Januar 1997 zugestellt.

Die Crédit Suisse, die im Rahmen einer Restrukturierung die Firma und den Sitz der Schweizerischen Volksbank übernommen hatte, beschwerte sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen den Zahlungsbefehl. Sie argumentierte, dass die Zustellung nach der Sitzverlegung von Bern nach Zürich und der Firmenänderung in Verletzung von Art. 46 Abs. 2 SchKG erfolgt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass gemäß seiner Rechtsprechung (BGE 116 III 1) für die Bestimmung des Betreibungsortes bei Sitzverlegung einer Aktiengesellschaft der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der bisherige Sitz im Handelsregister gelöscht wird. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls noch vor der Löschung des Sitzes in Bern, weshalb sie zulässig war.

Die Crédit…