Art. 931 OR

1 Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
2 Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.
3 Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwirkung. - Zurückkommen auf die rechtskräftige Leistungszusprechung im Rahmen der Wiedererwägung. - Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem di…
    · 17.07.1996 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft
    · 19.01.1990 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Konkurs. 1. Legitimation zur Beschwerde und zum Rekurs gegen Anordnungen betreffend die Verwertung von Aktiven
    · 06.09.1962 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    1. Internationales Privatrecht
    · 05.03.1957 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 69_I_51
    20.04.1943 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Arbeitslosenversicherung
    · 05.03.2008 · 1 Zitierungen
  • Versuchter Diebstahl etc.
    · 02.04.2025 · 0 Zitierungen
  • Dem Kläger misslingt der Beweis eines Erwerbsausfalls, weshalb ein Anspruch des Klägers auf Taggeldleistungen der Beklagten zu verneinen ist. (BGE 4A_6/2025)
    KK.2023.00011
    · 19.11.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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