Sachverhalt

Gestützt auf einen Schiedsspruch hat Charles Arthur Joseph Vanderperre eine Zahlungsaufforderung an Inter Maritime Management AG zustellen lassen, gegen die die Betriebene fristgerecht vollständigen Widerspruch erhoben hat. Der Betreibende hat anschließend alle Rechte aus diesem Schiedsspruch an Fairbridge Shipping Corporation abgetreten, die die endgültige Aufhebung des Widerspruchs beantragt hat. Nach Kenntnisnahme des Gläubigerwechsels hat die Betriebene einen Antrag auf verspäteten Widerspruch eingereicht, der vom Erstinstanzlichen Gericht Genf abgelehnt und vom Appellationsgericht des Kantons Genf bestätigt wurde. Die Betriebene hat daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in dem Umfang ihrer Zulässigkeit abgelehnt. Es hat erwogen, dass da die Entscheidung über den verspäteten Widerspruch in die richterliche Zuständigkeit falle, die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nicht in Betracht komme. Da es sich um einen reinen Zwischenfall des Zwangsvollstreckungsverfahrens handele, der weder eine zivilrechtliche Streitigkeit noch eine Zivilsache entscheide, sei einzig die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.

In der Sache selbst erachtete das Bundesgericht die Ablehnung des verspäteten Widerspruchs als nicht willkürlich. Es vertrat die Auffassung, dass der verspätete Widerspruch gemäß Art. 77 SchKG keinen eigenständigen Rechtsbehelf darstelle, sondern lediglich für Fälle gelte, in denen der Gläubigerwechsel nach Ablauf der ordentlichen Widerspruchsfrist eingetreten sei. Im vorliegenden Fall habe die…