Art. 74 SchKG

Frist und Form

1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.
2 Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.
3 Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann; auf Beschwerden zum…
    · 20.11.1973 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtsvorschlag per Telefax
    · 15.11.2000 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsvorschlag; Art. 74 und 265 Abs. 2 und 3 SchKG. 1. Der Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG unterliegt keinen formellen Anforderungen
    · 03.03.1982 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rechtsvorschlag
    · 28.03.1958 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rechtsvorschlag
    · 27.10.2014 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 64 ff. und 72 SchKG); Rechtsvorschlag (Art. 74 Abs. 1 SchKG)
    · 20.10.1994 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.12.2019 · 6 Zitierungen
  • 26.10.2005 · 4 Zitierungen
  • Rechtsvorschlag
    SCBES.2022.34
    · 10.06.2022 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.