Erwägungen

In der Betreibung Nr. 3436 stellte das Betreibungsamt der Gläubigerin am 18. Januar 1958 das Doppel des am 16. Januar dem Schuldner zugestellten Zahlungsbefehls zu. Darauf war vermerkt, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Die Gläubigerin stellte daraufhin am 30. Januar 1958 das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt teilte ihr jedoch mit, dass der Schuldner fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Gläubigerin führte daraufhin Beschwerde, da auf dem Zahlungsbefehl vermerkt war, es sei kein Rechtsvorschlag erfolgt. Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Bundesgericht wiesen die Beschwerde jedoch ab, da der Nachweis des fristgerecht erhobenen Rechtsvorschlags durch den Bericht des Betreibungsamtes erbracht wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Rechtsvorschlag nach Art. 74 Abs. 1 SchKG durch mündliche oder schriftliche Erklärung an das Betreibungsamt erfolgt und gemäß Art. 78 Abs. 1 SchKG die Einstellung der Betreibung bewirkt. Ob das Betreibungsamt diese Erklärung dem Gläubiger auf der Ausfertigung des Zahlungsbefehls richtig mitteilt oder nicht, kann auf die Wirkung des Rechtsvorschlags keinen Einfluss haben. Der Vermerk auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls ist lediglich eine amtliche Beurkundung, die solange Beweis schafft,…