Art. 8 SchKG

Führung, Beweiskraft und Berichtigung

1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auskunft über Betreibungen (Art. 8 Abs. 2 SchKG)
    · 27.02.1979 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unter welchen Voraussetzungen haben Dritte Anspruch auf Einsicht in die Konkursakten (Art. 8 Abs. 2 SchKG)? Schranken dieses Anspruchs
    · 13.02.1967 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsvorschlag
    · 28.03.1958 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erw. 1 und 2)
    · 20.11.1965 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 58_III_118
    01.01.1932 · 11 Zitierungen
  6. 6
    Löschung einer auf Irrtum des Gläubigers beruhenden Betreibung im Betreibungsregister
    · 28.03.1995 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags
    · 31.01.2018 · 11 Zitierungen
  • Forderung ("Löschung" der Betreibung)
    · 27.11.2014 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • 06.02.2018 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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