Art. 8 SchKG
Führung, Beweiskraft und Berichtigung
1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auskunft über Betreibungen (Art. 8 Abs. 2 SchKG)12 Zitierungen
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2Unter welchen Voraussetzungen haben Dritte Anspruch auf Einsicht in die Konkursakten (Art. 8 Abs. 2 SchKG)? Schranken dieses Anspruchs12 Zitierungen
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3Rechtsvorschlag12 Zitierungen
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4Erw. 1 und 2)11 Zitierungen
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5BGE 58_III_11811 Zitierungen01.01.1932 · 11 Zitierungen
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6Löschung einer auf Irrtum des Gläubigers beruhenden Betreibung im Betreibungsregister10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags11 Zitierungen
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Forderung ("Löschung" der Betreibung)9 Zitierungen
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4 Zitierungen06.02.2018 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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