Erwägungen

Der Beschwerdeführer Rebmann ersuchte den Stellvertreter des Konkursamtes Gossau, ihm Einsicht in die Protokolle und Akten der Konkurse über die Immotrust AG und deren Verwaltungsrat Thomas Zarn zu gewähren. Er machte geltend, dass die Bank X als seine Treuhänderin der Immotrust AG zwei Darlehen gewährt habe, die durch Grundpfandverschreibungen und Wechsel gesichert waren. In den Konkursen habe die Bank ihre Forderungen angemeldet. Rebmann habe den Verdacht, dass die Bank nicht nur in seinem Auftrag, sondern auch im Auftrag der Gemeinschuldner gegen Entschädigung gehandelt und dabei ihre Treuepflicht ihm gegenüber verletzt habe.

Der Stellvertreter des Konkursamtes wies das Gesuch ab, da Rebmann nicht als Konkursgläubiger betrachtet werden könne. Die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 8 Abs. 2 SchKG jedermann, der ein Interesse nachweist, die Konkursakten einsehen kann. Ein besonderes und gegenwärtiges rechtliches Interesse genügt dafür. Im Konkursfall billigt die Rechtsprechung grundsätzlich jedem Gläubiger das erforderliche Interesse zu.

Rebmann bezeichnet sich…