Art. 237 SchKG

Einsetzung von Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss

1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2 Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3 Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben: 1. Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel; 2. Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen; 3. Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen; 4. Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat; 5. Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 51_III_160
    01.01.1925 · 7 Zitierungen
  2. 2
    Konkursverfahren; Abberufung eines Mitgliedes des nach Art. 237 Abs. 3 SchKG eingesetzten Gläubigerausschusses. 1. Keine Beschwerdelegitimation eines Mitglieds des Gläubigerausschusses: Einerseits ist seine Befugnis, al…
    · 23.08.1993 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verwirkung; Schadenskenntnis
    · 22.01.2002 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erstreckung eines in Frankreich eröffneten Konkurses auf das Vermögen des Gemeinschuldners in der Schweiz. 1. Bundesrechtliche Fristen
    · 10.09.1968 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2 SchKG)
    · 13.01.1975 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    1. Welche Verfügungen unterliegen dem Rekurs an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG? (Erw. 1.) 2. Rekursbefugnis der Konkursverwaltung. (Erw. 2.) 3. Mit Vorbehalt der Vorschriften über die Bereinigung der Konkurspassiv…
    · 22.09.1960 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rechtsverweigerung usw.
    PS210099
    · 26.08.2021 · 1 Zitierungen
  • Erste Gläubigerversammlung
    · 08.08.2019 · 0 Zitierungen
  • 05.03.2013 · 0 Zitierungen

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