Erwägungen
B. war Verwaltungsratspräsident, S. Verwaltungsrat und H. Direktor der Firma X. AG. Die Gesellschaft blieb der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden ab März 1996 Sozialversicherungsbeiträge schuldig. Am 10. Dezember 1996 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde zunächst mangels Aktiven eingestellt, dann aber auf Antrag eines Gläubigers im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Die Ausgleichskasse machte ihre Forderung von insgesamt Fr. 197'279.75 gegenüber den drei Organen geltend.
Erwägungen
a) Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Diese Frist ist als Verwirkungsfrist zu behandeln.
b) Die Durchführung des Konkurses auf Grund eines Gläubigerbegehrens mit Kostensicherstellung verschiebt den Beginn der Verwirkungsfrist nicht. Die Ausgleichskasse konnte spätestens bei der Publikation der Konkurseinstellung mangels Aktiven davon ausgehen, dass ihre Forderung nicht gedeckt…