Erwägungen
Durch Urteil vom 1. Dezember 1967 eröffnete das Handelsgericht von La Rochelle über den französischen Staatsangehörigen Robert Jean Frédéric den Konkurs. Auf Gesuch der beiden Konkursverwalter M. Rambour und R. Courret in La Rochelle erklärte der Appellationshof des Kantons Bern dieses Urteil am 29. Mai 1968 als vollstreckbar. Das Konkursamt Bern teilte dem Berner Anwalt des Gemeinschuldners mit, dass es dem Rechtshilfegesuch der französischen Konkursverwalter Folge leiste und die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) anwende.
Der Gemeinschuldner führte daraufhin Beschwerde gegen das Konkursamt Bern. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, woraufhin der Gemeinschuldner Rekurs an das Bundesgericht einlegte.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Es führte aus, dass der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 in umfassender Weise den Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses aufstellt. Die in einem Kanton erfolgte Vollstreckbarerklärung eines französischen Konkurserkenntnisses gilt daher für die ganze Schweiz.
Das Bundesgericht betonte, dass die französischen Konkursverwalter zwar nicht selbst Zwangsmassnahmen in der Schweiz ergreifen können, aber die zuständigen schweizerischen Behörden um Rechtshilfe ersuchen dürfen. Diese sind nach dem Gerichtsstandsvertrag zur Leistung dieser Rechtshilfe verpflichtet und wenden dabei schweizerisches Recht an.
Das Bundesgericht…