Sachverhalt

Am 9. März 1960 hat die Geschäftskommission des Kantonsgerichts Zürich dem Konkursamt Riesbach-Zürich die Weisung erteilt, alle Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung oder dem Verzicht auf streitige Ansprüche der Gläubigergemeinschaft der Gläuberversammlung oder auf dem Zirkularweg zu unterbreiten.

Im Rahmen des Konkurses der Firma Fluri & Cie ist streitig, ob der Saldo eines Guthabens, das an eine Bank und dann an die Firma Hefti & Cie abgetreten wurde, zum Konkursvermögen oder zur zweiten Zessionarin gehört.

Das Konkursamt hat diesen Fall der Geschäftskommission zur Erledigung eines Vergleichs mit der Firma Hefti & Cie ohne Rücksprache mit den Gläubigern vorgelegt, trotz der Weisung der Geschäftskommission vom 9. März 1960.

Die Geschäftskommission hat die beantragte Ermächtigung verweigert, da die Entscheidung, die Frage der Gläubigerversammlung oder auf dem Zirkularweg zu unterbreiten, nur von den gesetzlichen Bestimmungen und nicht von den Bedingungen der Gegenpartei abhängt.

Erwägungen

Die Kammer für Handels- und Konkursrecht hat festgestellt, dass allgemeine Weisungen, die eine kantonale Aufsichtsbehörde einem oder mehreren untergeordneten Ämtern erteilt, keine Entscheidung darstellen, die gemäß Art. 19 SchKG anfechtbar ist, es sei denn, die Aufsichtsbehörde greift in ein laufendes Betreibungsverfahren aufgrund ihres Aufsichtsrechts ein (Art. 13 SchKG).

Die Kammer hat auch festgestellt, dass die Geschäftskommission zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt war und das Rechtsmittel zulässig war, da es sich um Interessen der Masse, d.h. der Gläubigergemeinschaft, handelte.

Die Kammer hat die Frage geprüft, ob die Geschäftskommission ohne Rücksprache mit den Gläubigern einen Vergleich mit der Firma Hefti & Cie abschließen konnte, und festgestellt, dass in der Regel die Gläubigergemeinschaft über die Eröffnung…