Art. 253 SchKG

1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2 Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwertung im Konkurs
    · 14.12.1960 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verwertung von Grundstücken im Konkurs. 1. Die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung unterliegen der Anfechtung durch Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit
    · 09.11.1961 · 4 Zitierungen
  3. 3
    BGE 61_III_127
    04.09.1935 · 3 Zitierungen
  4. 4
    1. Welche Verfügungen unterliegen dem Rekurs an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG? (Erw. 1.) 2. Rekursbefugnis der Konkursverwaltung. (Erw. 2.) 3. Mit Vorbehalt der Vorschriften über die Bereinigung der Konkurspassiv…
    · 22.09.1960 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Bankenkonkurs, Freihandverkauf einer Forderung der Masse
    · 05.04.1967 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 71_III_133
    27.08.1945 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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