Sachverhalt
Im Rahmen des Konkurses der Kredit- und Verwaltungsbank Zug hat der Schweizer Treuhandgesellschaft als Konkursverwalter beschlossen, eine Konkursmasse-Forderung von ca. 450.000 DM gegen die Gesellschaften Karl Heinz Urgatz und Kicker-Tischfussballspiele GmbH in Deutschland für 85.000 DM freihändig zu verkaufen, wobei den Gläubigern eine Frist eingeräumt wurde, um die Abtretung der Konkursmasse-Rechte gemäß Art. 260 SchKG zu beantragen. Ein Gläubiger hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die vom Kantonsgericht des Kantons Zug stattgegeben wurde. Der Konkursverwalter hat dann gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass, wenn eine unbestrittene und fällige Konkursmasse-Forderung schwer einzutreiben ist, der Konkursverwalter von deren Einziehung gemäß Art. 243 Abs. 1 SchKG absehen kann. Dies ist hier der Fall, wo die Forderung in Deutschland geltend gemacht werden müsste, was erhebliche Kosten und Aufwand sowie ein sehr ungewisses Ergebnis zur Folge hätte.
Hinsichtlich des freihändigen Verkaufs ist das Bundesgericht der Ansicht, dass der Verwalter den Gläubigern nicht die Möglichkeit einräumen musste, die Abtretung der Konkursmasse-Rechte gemäß Art. 260 SchKG zu beantragen, soweit das eingegangene Angebot den Interessen aller Gläubiger am…