Art. 36 BankG

Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan

1 Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
2 Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eröffnung des Konkurses über eine Bank (Art. 36 BankG, 55 Abs. 2 VV). 1. Die Frist zur Weiterziehung des kantonalen Konkurserkenntnisses läuft von der Zustellung des mit Begründung versehenen Entscheides an (Art. 19 Sch…
    · 02.10.1959 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Nachlassverfahren der Banken und Sparkassen. 1. Weiterziehung von Entscheiden der kantonalen Nachlassbehörde an das Bundesgericht (Art. 55 Abs. 2 der VV zum BankG)
    · 11.02.1961 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Konkurs von Banken und Sparkassen
    · 21.10.1960 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 251 SchKG. 1. Durch die Zulassung verspäteter Konkurseingaben darf die Rechtskraft des Kollokationsplans nicht in Frage gestellt werden
    · 28.04.1980 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Bankenkonkurs, Freihandverkauf einer Forderung der Masse
    · 05.04.1967 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG. 1. Streitwert (Erw. 1). 2. Objektive Voraussetzung der Anfechtungsklage ist in jedem Falle, dass die angefochtene Handlung des Schuldners die Gläubiger oder einzelne von ihnen schäd…
    · 10.05.1973 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.