Sachverhalt
Am 25. Oktober 1965 wurde der Konkurs über die IBZ Finanz AG eröffnet. Die Wirtschaftsbank Zürich, eine der Gläubiger, erhob eine Anfechtungsklage gegen Lüssi, einen anderen Gläubiger, um die Rückzahlung von Fr. 145'000.-- zu erlangen, die die IBZ an Lüssi im April und Mai 1965 gezahlt hatte. Die Wirtschaftsbank Zürich stützte ihre Klage auf Art. 288 SchKG, der es den Gläubigern ermöglicht, Handlungen des Schuldners anzufechten, die ihre Interessen schädigen.
Das Zürcher Obergericht wies die Klage ab, da die finanzielle Situation der IBZ zwischen dem Zeitpunkt, an dem sie das Darlehen aufgenommen hatte, und dem Zeitpunkt, an dem sie es zurückgezahlt hatte, nicht verschlechtert worden war. Die Wirtschaftsbank Zürich legte Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
1. Der Streitwert
Der Streitwert wird durch die geforderte Summe bestimmt, die Fr. 145'000.-- beträgt. Diese Summe übersteigt den für die Berufung vor dem Bundesgericht erforderlichen Streitwert.
2. Die Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage unterliegt der objektiven Voraussetzung, dass die angefochtene Handlung des Schuldners die Gläubiger oder einige von ihnen schädigt. Diese Voraussetzung wird zugunsten der Gläubiger, die einen Verlustschein und die Masse in Konkurs besitzen, vermutet, aber der Beklagte der Anfechtungsklage kann den Gegenbeweis erbringen.
3. Die Schädigung der Gläubiger
Die Schädigung der Gläubiger ist eine notwendige Voraussetzung für die Anfechtungsklage. Die Rechtsprechung und die Lehre gehen davon aus, dass die Schädigung zugunsten der Gläubiger, die einen Verlustschein und die Masse in Konkurs besitzen, vermutet wird. Der Beklagte der Anfechtungsklage kann jedoch beweisen, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger nicht geschädigt hat.
4. Die Rückzahlung eines Darlehens
Die Rückzahlung eines Darlehens, die mit den letzten Mitteln eines Schuldners, der sich in einer prekären…