Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft den Konkurs der Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG. Die Konkursverwaltung hat am 31. Mai 1960 eine Entscheidung über die Publikation des Verteilungsplans und des Inventars des Konkurses getroffen. Diese Entscheidung wurde von zwei Gläubigern angefochten, die eine Beschwerde beim Konkursgericht einlegten. Das Gericht hob die Entscheidung der Konkursverwaltung auf, die daraufhin an das Bundesgericht appellierte.

Die beteiligten Parteien sind die Konkursverwaltung der Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG, die zwei Gläubiger, die die Beschwerde einlegten, und das Konkursgericht. Die Entscheidung wurde am 21. Oktober 1960 getroffen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das Bankgeheimnis (Art. 47 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BankG) die Organe der Bank von der Pflicht befreit, die Konkursverwaltung zu informieren (Art. 222, 228 und 244 SchKG). Das Gericht befand, dass das Bankgeheimnis nicht für die Organe der Bank im Konkurs gilt, da das Interesse der Gläubiger an Transparenz Vorrang vor dem Interesse der Banken an Vertraulichkeit hat.

Das Gericht prüfte auch den Anwendungsbereich von Art. 10 der Verordnung über das Konkursverfahren für Banken und Sparkassen und befand, dass diese Bestimmung nicht auf das Konkursverfahren anwendbar ist. Zudem befand das Gericht, dass die dem Bundesgericht durch Art. 36 Abs. 3 BankG erteilte Regelungskompetenz…