Sachverhalt

Im Rahmen des Konkurses des Landwirts und Händlers Josef Willi in Rossrüti hat die zweite Gläubigerversammlung mit 8 Stimmen gegen 4 und 1 Enthaltung beschlossen, die Liegenschaft des Verstorbenen, einen landwirtschaftlichen Betrieb von ca. 10 Hektaren, an Eugen Häfeli, den ehemaligen Angestellten und neuen Pächter, für den Schätzwert des Konkursvermögens von CHF 137'000.- zu verkaufen. Fünf Gläubiger (Basler Banken mit hohen Wechselforderungen), die dagegen gestimmt oder sich enthalten hatten, haben gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diesem Antrag am 28. November 1960 stattgegeben. Häfeli und das Konkursvermögen haben daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung über die Verwertung von Aktiven zwar grundsätzlich nicht unanfechtbar sind, aber wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden können, insbesondere wenn die Versammlung ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt und eine Massnahme getroffen hat, die offensichtlich mit dem Zweck des Konkursverfahrens unvereinbar ist. Im vorliegenden Fall kannten die Gläubiger das verbindliche und…