Erwägungen
Im Rahmen des Konkurses der Gesellschaft X. Holding wurde gemäß Art. 237 Abs. 3 SchKG eine Aufsichtskommission mit fünf Mitgliedern gebildet. [K.] wurde als Mitglied bestellt. Die Konkursverwaltung beantragte jedoch bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, [K.] abzuberufen, da er ihre Befugnisse missbraucht und das Kollegialitätsprinzip verletzt habe, indem er ohne Rücksprache mit seinen Kollegen oder der Konkursverwaltung Kontakte zu einzelnen Gläubigern oder Dritten aufgenommen habe. Die kantonale Behörde wies die Beschwerde von [K.] als unzulässig ab und sprach seine Abberufung aus der Aufsichtskommission aus. [K.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Schuldbetreibungs- und Konkurskollegium des Bundesgerichts.Erwägungen
Das Schuldbetreibungs- und Konkurskollegium wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Es befand, dass die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde von [K.] zu Recht als unzulässig erklärt hatte, sowohl in seiner Eigenschaft als Gläubigervertreter als auch als einzelnes Mitglied der Aufsichtskommission. [K.] hatte nämlich nicht nachgewiesen, andere Gläubiger als den alleinigen Anleihegläubiger Z. zu vertreten, und als Mitglied der Aufsichtskommission konnte er aufgrund des für dieses Organ geltenden Kollegialitätsprinzips nicht eigenständig handeln.
Darüber hinaus befand das Kollegium, dass die kantonale Aufsichtsbehörde ihre Ermessensausübung bei der Abberufung von [K.] aus der…