Sachverhalt
Im Konkurs über Willi Oettli wählte die erste Gläubigerversammlung am 20. Juni 1972 die Neutra Treuhand AG als ausseramtliche Konkursverwaltung. Der Schuldner beantragte später beim Bezirksgericht Horgen, den Beschluss aufzuheben und die Neutra Treuhand AG ihrer Funktion zu entheben, da eine juristische Person nicht als ausseramtliche Konkursverwaltung gewählt werden könne. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen den Antrag ab. Der Schuldner erhob daraufhin Rekurs an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Es führte aus, dass der Wortlaut von Art. 237 Abs. 2 SchKG nicht eindeutig sei und juristische Personen durchaus als ausseramtliche Konkursverwaltung gewählt werden könnten. Die früheren Bundesgerichtsentscheide, die dies ablehnten, überzeugten nicht mehr. Juristische Personen, insbesondere Treuhandgesellschaften, verfügten über eine eingespielte Organisation und Fachleute, was gerade bei umfangreichen Konkursen von…