Art. 239 SchKG
Beschwerde
1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2 SchKG)1 Zitierungen
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2BGE 59_III_1321 Zitierungen19.05.1933 · 1 Zitierungen
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3BGE 32_I_5631 Zitierungen03.07.1906 · 1 Zitierungen
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4Die zehntägige Frist für die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 1 SchKG) in Anwendung des kantonalen Prozessrechts abzukürzen, ist unzulässig.0 Zitierungen
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5BGE 69_III_180 Zitierungen14.04.1943 · 0 Zitierungen
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6BGE 40_III_1710 Zitierungen01.01.1914 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen05.08.2010 · 1 Zitierungen
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Erste Gläubigerversammlung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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