Art. 239 SchKG

Beschwerde

1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2 SchKG)
    · 13.01.1975 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 59_III_132
    19.05.1933 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 32_I_563
    03.07.1906 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Die zehntägige Frist für die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 1 SchKG) in Anwendung des kantonalen Prozessrechts abzukürzen, ist unzulässig.
    · 26.03.1958 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 69_III_18
    14.04.1943 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 40_III_171
    01.01.1914 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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