Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] als Mehrheitsaktionär und Gläubiger der [Z. AG] in Liquidation reichte beim Kantonsgerichtspräsidium Nidwalden ein Gesuch ein, um [Y.] als Liquidator und die [A.] als Revisionsstelle für die [Z. AG] in Liquidation zu ernennen. Der Kantonsgerichtspräsident I wies das Gesuch am 3. Juni 2008 ab.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Nidwalden. Das Obergericht wies die Beschwerde am 25. März 2009 ab.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Ernennung von [B.] als Liquidator der [Z. AG] rückwirkend für unwirksam zu erklären und [Y.] als Liquidator sowie die [A.] als Revisionsstelle zu ernennen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts weitgehend unbegründet ist. Der Beschwerdeführer habe die Verletzung von Bundesrecht durch das Obergericht…