Erwägungen
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1978 verlangte Rechtsanwalt C. vom Betreibungsamt Chur die Zustellung eines Auszugs aus dem Betreibungsregister über den in Chur wohnhaften H. Sein Begehren begründete er damit, dass er von einer Klientin in Sargans mit dem Inkasso einer Forderung gegen H. beauftragt worden sei. Das Betreibungsamt Chur lehnte dieses Begehren ab, da C. kein Interesse an der gewünschten Auskunft nachgewiesen habe.
Gegen die Ablehnung des Betreibungsamts reichte C. Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ein, die am 27. November 1978 abgewiesen wurde. Daraufhin führte C. Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und das Betreibungsamt Chur anzuweisen, den verlangten Betreibungsauszug zuzustellen.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer führt aus, dass gemäß Art. 8 Abs. 2 SchKG jedermann, der ein Interesse nachweist, Einsicht in die Betreibungsakten nehmen und sich Auszüge daraus geben lassen kann. Das Interesse muss dabei nicht zwingend finanzieller Natur sein, sondern es genügt ein rechtliches Interesse anderer Art. Allerdings muss der Gesuchsteller das Interesse glaubhaft machen, indem er ernsthafte Indizien dafür vorlegt.
Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent als Rechtsanwalt lediglich behauptet, von einer Klientin mit dem Inkasso einer Forderung gegen H. beauftragt worden zu sein. Eine solche bloße Behauptung ohne Vorlage oder Bekanntgabe von Unterlagen reicht…