Sachverhalt

Am 1. April 1965 wurde die Gesellschaft Constructions Balency SA in Genf in Konkurs erklärt. Aaron Freudman, ehemaliger Verwaltungsrat und Direktor der Gesellschaft, beantragte bei der Konkursbehörde die Erlaubnis, die Buchhaltung der Schuldnerin einzusehen. Die Behörde lehnte ab und berief sich auf eine dringende Verpflichtung zur Diskretion aufgrund der bedeutenden Rolle, die Freudman in der insolventen Gesellschaft gespielt hatte, und des gegen ihn gerichteten Verfahrens. Freudman legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, aber die Aufsichtsbehörde für Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Genf wies seine Beschwerde ab.

Freudman ging daraufhin an das Bundesgericht und beantragte, dass die Konkursbehörde und die Konkursmasse der Constructions Balency SA aufgefordert werden sollten, ihm die Bücher, die Buchhaltung und die Akten der insolventen Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Das Bundesgericht nahm die Beschwerde an und ordnete an, dass die Konkursbehörde Freudman die geforderten Akten zur Einsichtnahme vorlegen sollte.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass gemäß Art. 8 Abs. 2 SchKG jeder Gläubiger das Recht hat, die Register der Betreibungs- und Konkursämter sowie die anderen Akten, die die Behörde besitzt, wie die Buchhaltung des Schuldners und die Belege, einzusehen. Die Ablehnung gegenüber dem Gläubiger kann nur durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden, wie Gründe, die nicht mit der Eigenschaft als Gläubiger zusammenhängen, eine belästigende Anfrage oder eine dringende Verpflichtung zur Diskretion.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Tatsache, dass die Konkursverwaltung die von Freudman geltend gemachten Forderungen abgelehnt hatte, nicht entscheidend ist, da Freudman rechtzeitig eine Anfechtungsklage gegen den Kollokationsplan eingereicht hatte. Das Bundesgericht wies auch das Argument der Behörde zurück, dass die Ablehnung durch eine dringende Verpflichtung zur Diskretion gerechtfertigt sei, da nicht nachgewiesen wurde, dass Geschäftsgeheimnisse der insolventen Gesellschaft oder eines Dritten dem Recht von Freudman, die Akten einzusehen, entgegenstehen.

Schließlich befand das Bundesgericht, dass…