Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. [A.] , hatte den Beschwerdegegner, [B.] , in einem Prozess vor dem Bezirksgericht Liestal vertreten. Der Prozess betraf eine ausservertragliche Haftung gegen ein Gerüstbau-Unternehmen und endete mit einem Urteil, das die Klage abwies. Der Beschwerdegegner machte daraufhin Schlechterfüllung des Auftrags zur Rechtsvertretung geltend und reichte beim Bezirksgericht Zürich eine Teilklage aus anwaltlicher Haftung ein.
Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage, in der er die Feststellung begehrte, dass er dem Beschwerdegegner nichts schulde. Er verlangte auch die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung von Fr. 98'566.10 nebst Zins. Darüber hinaus beantragte er die Anweisung an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, die vom Beschwerdegegner gegen ihn erhobene Betreibung zu löschen.
Das Bezirksgericht Zürich wies die Widerklage ab, und der Beschwerdeführer erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies die Berufung ab und bestätigte das Teilurteil des Bezirksgerichts.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Anweisung an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, die Betreibung zu löschen. Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Obergerichts richtet, der die Berufung gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts abwies.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht auf dem unzutreffenden Begriff "löschen" behaften musste, sondern das Begehren im Lichte der Begründung der Widerklageschrift auslegen durfte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass eine "Löschung" der Betreibung, wie…