Sachverhalt

Am 19. Oktober 1994 reichte [M.] bei dem Bezirksgericht Uster eine Beschwerde gegen den Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes [Y.] ein und beantragte die Löschung der Eintragung betreffend die Betreibung Nr. ... aus dem Betreibungsregister, damit sie nicht mehr auf dem Auszug erscheint. Er begründete seinen Antrag damit, dass diese Betreibung irrtümlich von der Gläubigerin eingeleitet worden sei, was die Gläubigerin bestätigte.

Das Bezirksgericht Uster wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Dezember 1994 ab. Ein Rekurs wurde gegen diese Entscheidung eingelegt, aber das Kantonsgericht des Kantons Zürich wies ihn am 5. Januar 1995 ebenfalls ab.

[M.] legte dann eine Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung vom 5. Januar 1995 und die Löschung der Betreibung für die Öffentlichkeit.

In ihrer Antwort bestätigte die Gläubigerin den Fehler bei der Einleitung der Betreibung und gab an, dass sie das Betreibungsamt [Y.] aufgefordert habe, diese zu löschen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hiess die Beschwerde gut. Sie befand, dass die Löschung einer Betreibung, die auf einem Fehler des Gläubigers beruht, analog zur Löschung einer nichtigen Betreibung erfolgen muss, wie es das Urteil BGE 115 III 24 ss. vorsieht.

Die Kammer war der Auffassung, dass die Eintragung im Register mit dem Hinweis zu versehen ist, dass die Betreibung infolge eines Fehlers des Gläubigers eingeleitet wurde. Die mit einem solchen Hinweis versehene Betreibung darf anschließend nicht mehr in den Auszügen aus dem Register erwähnt werden.

Die Kammer befand auch, dass der Betroffene ein wichtiges persönliches Interesse daran hat, dass eine nicht gerechtfertigte Betreibung nicht den Dritten zur Kenntnis gebracht wird, und dass nichts dagegen spricht, dass eine auf einem Fehler des Gläubigers beruhende und daher nicht…