Art. 70 SchKG
1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
2 Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 67_III_1395 Zitierungen10.10.1941 · 5 Zitierungen
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2BGE 51_III_985 Zitierungen01.01.1925 · 5 Zitierungen
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3Rechtsvorschlag4 Zitierungen
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4Fortsetzung der Betreibung in einem andern Betreibungskreis3 Zitierungen
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5BGE 71_III_1642 Zitierungen01.01.1945 · 2 Zitierungen
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6BGE 32_I_6042 Zitierungen20.09.1906 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags5 Zitierungen
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3 Zitierungen10.12.2019 · 3 Zitierungen
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1 Zitierungen09.08.2002 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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