Art. 70 SchKG

1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
2 Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 67_III_139
    10.10.1941 · 5 Zitierungen
  2. 2
    BGE 51_III_98
    01.01.1925 · 5 Zitierungen
  3. 3
    Rechtsvorschlag
    · 28.03.1958 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fortsetzung der Betreibung in einem andern Betreibungskreis
    · 09.08.2002 · 3 Zitierungen
  5. 5
    BGE 71_III_164
    01.01.1945 · 2 Zitierungen
  6. 6
    BGE 32_I_604
    20.09.1906 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags
    · 31.01.2018 · 5 Zitierungen
  • 10.12.2019 · 3 Zitierungen
  • 09.08.2002 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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