Erwägungen

Der Beschwerdeführer, Jean-Louis Bopp, war Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft, die am 13. Januar 1976 in Konkurs ging. Am 5. November 1981 wurde ihm von der Overseas Development Bank in Liquidation eine Zahlungsaufforderung über 38'713 Franken zugestellt, wobei der Rechtsgrund der Forderung der in der Konkursmasse der Gesellschaft ausgehändigte Verlustschein war. Unter der Rubrik "Widerspruch" schrieb Bopp "bin nicht zu besserem Vermögen gekommen" und setzte seine Unterschrift. Das Betreibungsamt sandte die Zahlungsaufforderung mit dem Vermerk "Widerspruch eingelegt" an die Gläubigerin zurück.

Die Gläubigerin bestritt, dass die von Bopp geschriebenen Worte einen Widerspruch im Sinne von Art. 74 SchKG darstellen. Das Amt entschied dann, den Einwand der Nichtrückkehr zu besserem Vermögen abzulehnen und den eingetragenen Widerspruch aufzuheben. Bopp erhob Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, die abgelehnt wurde. Daraufhin erhob er Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und erklärte den Widerspruch von Bopp für gültig. Es vertrat die Auffassung, dass der Widerspruch nach Art. 74 SchKG keinen formellen Anforderungen unterliegt und dass die blosse Unterschrift des Betriebenen unter der Rubrik "Widerspruch" der Zahlungsaufforderung genügt. Obwohl die Erwähnung der Nichtrückkehr zu besserem Vermögen in diesem Fall gegenstandslos ist, hat dies…