Sachverhalt

Th. und A. L. haben durch das Betreibungsamt Lausanne-Ost eine Zahlungsaufforderung an B. zustellen lassen. Obwohl die Zustellung unregelmäßig war, gelangte die Zahlungsaufforderung dennoch in die Hände des Betriebenen B. Am 3. November 1993 stellte B. einen Antrag auf verspäteten Widerspruch, da er die Zahlungsaufforderung erst am 2. November nach seiner Rückkehr aus dem Ausland zur Kenntnis genommen habe. Obwohl B. diesen Widerspruch zurückgezogen hat, hat das kantonale Schuldbetreibungs- und Konkursgerichts ihn als vollständigen Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung behandelt.

Erwägungen

Das BGE hat entschieden, dass wenn eine Zahlungsaufforderung trotz eines Zustellungsmangels dennoch in die Hände des Betriebenen gelangt, die Frist für den Widerspruch ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem dieser tatsächlich Kenntnis davon erlangt hat. Im vorliegenden Fall hat der Betriebene B. am 2. November 1993 Kenntnis von der…