Erwägungen
In der Betreibung Nr. 737 gegen Dr. iur. K. übergab der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl am 26. Oktober 1972 in der Wohnung des Betriebenen dessen Ehefrau. Am 27. Oktober 1972 teilte der Betriebene dem Betreibungsamt telephonisch mit, er erhebe Rechtsvorschlag. Das Amt verlangte daraufhin eine schriftliche Bestätigung, da ein bloss am Telephon ausgesprochener Rechtsvorschlag nicht genüge. Der Betriebene widersprach dieser Auffassung, schrieb dann aber dem Amt am 30. Oktober 1972 auf einem Übermittlungszettel, dass er Rechtsvorschlag erhebe.
Der Betriebene führte gegen das Betreibungsamt Beschwerde mit der Begründung, es habe durch seine Weigerung, den mündlich erklärten Rechtsvorschlag entgegenzunehmen, Art. 74 SchKG verletzt. Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde nicht ein, da der Betriebene im Hinblick auf seinen schriftlichen Rechtsvorschlag kein rechtliches Interesse daran habe, dass die Frage der Gültigkeit seines mündlichen Rechtsvorschlags beurteilt werde.
Der Rekurs des Betriebenen an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, in welchem er seine Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete, wurde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat der Betriebene das Bundesgericht angerufen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist den Rekurs ab. Es führt aus, dass die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann. Da die Betreibung gegen den Rekurrenten auf jeden Fall durch seinen rechtzeitigen schriftlichen Rechtsvorschlag gehemmt worden ist, verfolgt die Beschwerde keinen praktischen Zweck.
Das Bundesgericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach Beschwerden zum blossen Zweck, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, unzulässig sind. Die kantonalen Aufsichtsbehörden und das Bundesgericht als…