Erwägungen
A. Krieg hatte gegen Jean de Ry eine Betreibung Nr. 33862 angehoben und dafür definitive und provisorische Rechtsöffnung erhalten. Am 11. September 1964 kam es zum Pfändungsvollzug, bei dem unter anderem ein Anspruch auf 50.000 CHF aus dem Verkaufserlös einer Bronzebüste sowie das Vorkaufsrecht des Schuldners an diesem Kunstgegenstand gepfändet wurden.
Inzwischen hatte A. Krieg die in Betreibung stehende Forderung am 29. Juni 1964 an die Firma Zanchi SA in Lausanne abgetreten. Am 11. September teilte der Anwalt des A. Krieg und der Zessionarin dem Schuldner und dem Betreibungsamt den Eintritt der Zession mit und ersuchte, die Betreibung auf den Namen der Zessionarin fortzusetzen.
Der Schuldner erhob daraufhin Beschwerde gegen die Anerkennung der Zession durch das Betreibungsamt mit dem Antrag, die Pfändungsurkunde aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, weiteren Begehren der Zessionarin keine Folge zu geben. Er machte geltend, die Zession sei nichtig und es liege Rechtsmissbrauch vor.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Zessionar grundsätzlich in die betreibungsrechtliche Stellung des Zedenten eintritt und die Betreibung in dem Stadium, in das sie getreten war, in eigenem Namen fortsetzen kann. Allerdings muss dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, ihm allenfalls gegen den Zessionar zustehende Einreden, insbesondere die Gültigkeit der Zession, zu erheben.
Zu diesem Zweck steht dem Schuldner der nachträgliche Rechtsvorschlag nach Art. 77 SchKG zur Verfügung. Das Betreibungsamt und die…