Erwägungen

Die Gläubigerin erwirkte am 13. März 1964 in Zug einen Arrestbefehl gegen die in Mülheim an der Ruhr domizilierte Schuldnerin und leitete daraufhin eine Betreibung ein. Das Betreibungsamt Zug stellte am 23. März den Zahlungsbefehl Nr. 3540 aus und übermittelte ihn am 30. März zur Zustellung ins Ausland. Am 26. Mai erhob der Zuger Anwalt der Schuldnerin Rechtsvorschlag, obwohl der Zahlungsbefehl zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt worden war.

Im August 1964 stellte das Betreibungsamt fest, dass der Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt worden war, und übermittelte ein neues Exemplar an den Anwalt der Gläubigerin. Dabei vermerkte es, dass der Zahlungsbefehl am 3. Juni durch das Amtsgericht Mülheim an die Schuldnerin zugestellt worden sei. Am 30. September traf dann das Original-Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit der Zustellungsbescheinigung vom 24. September ein.

Die Gläubigerin erhob Beschwerde gegen die Berücksichtigung des Rechtsvorschlags vom 26. Mai, da dieser vor der Zustellung des Zahlungsbefehls erklärt worden sei und daher ungültig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält grundsätzlich fest, dass ein Rechtsvorschlag an die Zustellung des Zahlungsbefehls gebunden ist und normalerweise erst nach dieser Zustellung erklärt werden kann. Allerdings ist ein Rechtsvorschlag, der sich auf eine bereits eingeleitete Betreibung mit einem bestimmten Zahlungsbefehl bezieht, auch dann gültig, wenn er vor der tatsächlichen Zustellung des Zahlungsbefehls erklärt wird.

Im vorliegenden Fall hatte das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag vom 26. Mai 1964 bereits als gültig anerkannt. Das Bundesgericht bestätigt, dass dieser Rechtsvorschlag wirksam blieb, auch…