Erwägungen

Am 7. November 2002 hat Serge Maret, ein konzessionierter Geschäftsagent, im Namen von P. beim Betreibungsamt Genf eine Betreibungsanfrage gegen F. über einen Betrag von 9'744 Fr. 20 zuzüglich Zinsen und Kosten, abzüglich mehrerer Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 4'700 Fr., eingereicht. Gleichzeitig hat er einen Betrag von 70 Fr. als Kostenvorschuss auf sein beim Amt eröffnetes Konto überwiesen. Infolge der Zustellung der Zahlungsaufforderung am 15. Januar 2003 hat das Amt das für den Gläubiger bestimmte Exemplar dieses Schriftstücks am 20. desselben Monats gegen Erstattung von 89 Fr. 60 an den genannten Bevollmächtigten versandt. Der Gläubiger hat sich bei der Aufsichtskommission für Betreibungs- und Konkursbehörden des Kantons Genf beschwert, die die Beschwerde gutgeheißen, die dem Gläubiger zu belastenden Kosten auf 65 Fr. festgesetzt und das Amt angewiesen hat, dem Gläubiger sein Exemplar der Zahlungsaufforderung zuzusenden. Gegen diese Entscheidung hat das Amt Beschwerde beim Schuldbetreibungs- und Konkurskollegium des Bundesgerichts eingelegt.

Erwägungen

Das Schuldbetreibungs- und Konkurskollegium hat entschieden, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG die Postgebühren grundsätzlich zu erstatten sind, mit Ausnahme der Kosten für den Versand per Einschreiben (Art. 13 Abs. 3 Bst. d GebV SchKG). Somit stellen die Versandkosten für das dem Gläubiger bestimmte Exemplar der Zahlungsaufforderung, das per Einschreiben (ehemals "Einschreiben") versendet wurde, eine Postgebühr dar, deren Erstattung das Amt zu Recht verlangen konnte. Das Kollegium hat daher die Beschwerde des Amtes gutgeheißen und entschieden, dass der vom Gläubiger zu tragende Betrag 70 Fr. betragen muss, d.h. die Grundgebühr von 65 Fr. zuzüglich 5 Fr.…