Art. 34 SchKG

Schriftlich und elektronisch

1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
  1. a. die zu verwendende Signatur;
  2. b. das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
  3. c. die Art und Weise der Übermittlung;
  4. d. den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 34 und 64 ff
    · 05.01.1995 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Zustellung einer Pfändungsurkunde
    · 08.02.1965 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 54_III_246
    01.01.1928 · 10 Zitierungen
  4. 4
    Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Rechtsnatur des Entscheides über die Weiterziehung des Einspracheentscheides (Art. 278 Abs. 3 SchKG); Kognition des Bundesgerichts; Beginn der Einsprachefrist;…
    · 09.01.2009 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zustellung
    · 04.07.2016 · 7 Zitierungen
  6. 6
    · 27.09.1988 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Pfändungsankündigung / Vollzug der Pfändung in Abwesenheit
    · 12.04.2021 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  • 06.03.2017 · 10 Zitierungen
  • Ausstand; Beschwerdefrist
    · 23.12.2016 · 7 Zitierungen

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