Sachverhalt

Am 6. September 1994 wies der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten eine Beschwerde der Gesellschaft [R. AG] ab, da die Frist zur Anfechtung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts abgelaufen war. Die Kommission für Betreibung und Konkurs des Kantonsgerichts Aargau wies die Beschwerde der Gesellschaft [R. AG] vom 16. November 1994 ebenfalls ab.

Die Gesellschaft [R. AG] focht daraufhin die Gültigkeit der Mitteilung der Entscheidung über die Frist zur Anfechtung des im Grundbuch eingetragenen Rechts an. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie zulässig war.

Erwägungen

Die angefochtene Entscheidung kann insofern gebilligt werden, als die Festsetzung der Frist zur Anfechtung des im Grundbuch eingetragenen Rechts gültig erfolgte und, da keine Anfechtung erfolgte, die Forderung des Dritten im Grundbuch als anerkannt gilt.

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung stützt sich jedoch zu Unrecht auf Artikel 65 des SchKG. Die Beschwerdeführerin als Gläubigerin unterliegt nicht dieser Bestimmung, die die Mitteilung von Betreibungshandlungen an eine juristische Person im Rahmen einer gegen sie gerichteten Betreibung betrifft.

Das Gesetz sieht keine spezifischen Regeln für die Mitteilung der Festsetzung der Frist zur Anfechtung des im Grundbuch eingetragenen Rechts an die Beschwerdeführerin vor. Daher musste diese Mitteilung gemäss Artikel 34 SchKG erfolgen, sei es durch eingeschriebenen Brief oder durch direkte Übergabe gegen Empfangsbestätigung.

Es…