Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer [A.] (Schuldner) wurde von der Stadt Zürich, vertreten durch das Verlustscheininkasso, in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 4 betrieben. Die Vorinstanzen waren das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde und das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.

Sachverhalt:

  • Am 18. Januar 2019 erliess das Betreibungsamt Zürich 4 einen Zahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 820.10 aus einem 2014 ausgestellten Verlustschein. Die Zustellung erfolgte am 14. Februar 2019.
  • Eine erste Beschwerde des Schuldners wurde vom Bezirksgericht abgewiesen; Obergericht und Bundesgericht blieben erfolglos (Urteil 5A_882/2019 vom 7. November 2019).
  • Der Schuldner erhob keinen Rechtsvorschlag. Am 6. Juni 2019 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung in Abwesenheit des Schuldners und stellte einen Verlustschein über Fr. 1'103.50 aus.
  • Die Beschwerde des Schuldners gegen den Pfändungsvollzug und die Verlustscheinausstellung wurde von der unteren Aufsichtsbehörde am 3. Dezember 2019 abgewiesen.
  • Das Obergericht wies am 30. Juni 2020 das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab und die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde. Es wurden keine Kosten erhoben.

Anträge und Rügen vor Bundesgericht: Der Schuldner bestreitet die Gültigkeit der Forderung und der Betreibung, rügt das Vorgehen beim Pfändungsvollzug und bei der Verlustscheinausstellung und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand. Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein.

Streitfragen: (1) Nichtigkeit der Betreibung wegen Sozialhilfebezug (Art. 22 SchKG, Rechtsmissbrauch); (2) ordnungsgemässe Ankündigung der Pfändung und Zustellungsfiktion; (3) Rechtmässigkeit der Verlustscheinausstellung; (4) unentgeltlicher Rechtsbeistand im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).

Erwägungen

Zulässigkeit: Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig vom Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Nicht einzutreten ist auf Rügen, die den Bestand der Forderung betreffen, da dies im Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht zu prüfen ist. Es gilt das Rügeprinzip (Art. 95 lit. a, Art. 42 Abs. 2 BGG).

Nichtigkeit wegen Sozialhilfebezug: Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB liegt nur vor, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Solche Anhaltspunkte bestehen nicht. Sozialhilfebeziehende können über pfändbare Vermögenswerte oder pfändbares Einkommen verfügen. Ob das Gemeinwesen auf das Inkasso hätte verzichten sollen, ist nicht Sache des Betreibungsamts. Eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse und ein Absehen vom Zahlungsbefehl bei Mittellosigkeit sind nicht vorzunehmen.

Ordnungsgemässe Pfändungsankündigung: Die Zustellungsvorschrift von Art. 34 Abs. 1 SchKG ist eine Ordnungsvorschrift, die den Nachweis der Mitteilung sichern soll. Sie gilt auch für die Pfändungsankündigung. Eine qualifizierte Zustellung (offene Übergabe) ist dafür nicht erforderlich. Das Betreibungsamt versandte die Ankündigung am 28. März 2019 per A-Post, zwei weitere Vorladungen am 5. und 29. April 2019, wobei die letzte eingeschrieben erfolgte. Zwei Versuche, den Schuldner persönlich zu erreichen, scheiterten. Die Abholungseinladung für die Vorladung vom 29. April 2019 ist unbestritten. Verfügungen gelten am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (BGE 127 I 31 E. 2a/aa); dies ist bei einem Schuldner ohne Rechtsvorschlag grundsätzlich der Fall. Das Argument, das Pfändungsverfahren bilde einen neuen Verfahrensabschnitt, überzeugt nicht, da das Betreibungsamt weiterhin zuständig bleibt. Die Situation ist nicht mit dem Rechtsöffnungs- oder gerichtlichen Konkurseröffnungsverfahren vergleichbar (BGE 138 III 225…