Art. 115 SchKG

1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2 War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziff. 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3 Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Abs. 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nachpfändung neu entdeckter Vermögensstücke des Schuldners auf Begehren eines Gläubigers, dessen Forderung nach der Schätzung des Beamten durch die bereits gepfändeten Gegenstände nicht gedeckt ist (Art. 115 Abs. 2 SchK…
    · 14.06.1962 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 70_III_43
    01.06.1944 · 6 Zitierungen
  3. 3
    Anforderungen an das Vorgehen der Ausgleichskasse (Erw. 3b). - Eine bei der ersten Gläubigerversammlung anhand provisorischer Schatzungswerte gestellte Prognose der Konkursverwaltung über die "stark gefährdeten" Dividen…
    · 04.04.1990 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verlustschein (Art. 149 SchKG): Er bescheinigt, dass das gesamte der schweizerischen Vollstreckung unterworfene Vermögen des Schuldners nicht genügt hat, um den Gläubiger zu befriedigen
    · 05.11.1964 · 4 Zitierungen
  5. 5
    Lohnpfändung
    · 08.06.1964 · 4 Zitierungen
  6. 6
    BGE 76_III_1
    07.02.1950 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.06.2010 · 5 Zitierungen
  • 26.06.2018 · 4 Zitierungen
  • 08.08.2017 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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