Erwägungen
Walter [L.] war Verwaltungsratspräsident der Firma Walter L. AG. Am 9. Dezember 1982 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer meldete ihre Forderungen an die Konkursverwaltung, die aus unbezahlt gebliebenen paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Betreibungs- und Mahngebühren bestanden. Am 13. Januar 1988 forderte die Ausgleichskasse von Walter L. Schadenersatz in der Höhe des gesamten Verlustes von Fr. 251'879.65, wobei sie auf die Reduktion der Forderung im Betrage einer allfälligen Konkursdividende hinwies. Walter [L.] erhob gegen diese Verfügung Einspruch.
Am 11. März 1988 reichte die Ausgleichskasse beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen Walter L. Schadenersatzklage ein. Im Verlaufe des Prozesses wurden der Kollokationsplan und das Inventar sowie Verteilungsliste und Schlussrechnung aufgelegt. Die Kasse reduzierte darauf ihre Forderung auf Fr. 74'732.70. Das Versicherungsgericht hiess die Klage gut und verpflichtete Walter [L.] zur Bezahlung des Schadenersatzes im genannten Betrag.
Walter [L.] liess den Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterziehen, mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es "sei festzustellen, dass die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse verjährt ... ist".
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Rechtsprechung, wonach im Falle eines Konkurses der Schaden in der Regel im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars hinreichend bekannt ist. Die Ausgleichskasse ist nicht befugt, mit der Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung zuzuwarten, bis sie das exakte Ausmass ihres Verlustes kennt. Vielmehr wird von ihr verlangt, dass sie sich von…