Erwägungen
In der Betreibung Nr. 17389 gegen den Schuldner de Ry wurde am 2. Dezember 1959 ein Anspruch des Schuldners auf den Erlös einer Michelangelo-Büste in Bronce im Schätzungswert von Fr. 1'000.-- gepfändet. Da das pfändbare Vermögen ungenügend war, erhielt der Gläubiger Zanchi einen provisorischen Verlustschein gemäß Art. 115 Abs. 2 SchKG.
Am 14. März 1962 beantragte der Gläubiger Zanchi beim Betreibungsamt die Pfändung weiterer, neu entdeckter Vermögenswerte des Schuldners, darunter eine Forderung von ca. Fr. 22'000.--. Das Betreibungsamt entsprach diesem Nachpfändungsbegehren am 22. März 1962.
Der Schuldner de Ry erhob Beschwerde gegen diese Nachpfändung mit der Begründung, die Jahresfrist gemäß Art. 88 Abs. 2 SchKG für die Stellung eines Nachpfändungsbegehrens sei bereits abgelaufen.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab dem Schuldner Recht. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Nachpfändungsbegehren innerhalb der Jahresfrist seit Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden, die gemäß Art. 88 Abs. 2 SchKG gilt. Diese Frist wird weder durch einen Widerspruchsprozess noch durch eine Einstellung der Betreibung verlängert.
Zwar kann der Gläubiger in einem solchen Fall stattdessen einen Arrest auf die neu…