Art. 85 SchKG
Im summarischen Verfahren
Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG62 Zitierungen
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2Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung28 Zitierungen
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3Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG)14 Zitierungen
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4Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG13 Zitierungen
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5Kognition der Betreibungs- und Aufsichtsbehörden bezüglich der Eintreibung eines rechtsmissbräuchlichen Anspruches12 Zitierungen
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6Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen
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annulation de poursuites4 Zitierungen
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Aufhebung einer Betreibung4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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