Art. 85 SchKG

Im summarischen Verfahren

Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG
    · 16.02.1999 · 62 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung
    · 06.01.2014 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG)
    · 24.11.2000 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG
    · 23.12.2002 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kognition der Betreibungs- und Aufsichtsbehörden bezüglich der Eintreibung eines rechtsmissbräuchlichen Anspruches
    · 17.03.1987 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse
    · 16.01.2015 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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