Erwägungen

Der Fall betrifft eine Liegenschaft von L.F., auf der zwei Schuldbriefe lasteten. A.B., die Witwe des verstorbenen Gläubigers B.B., betrieb die Grundpfandverwertung dieser Schuldbriefe. L.F. erhob daraufhin Klage beim Bezirksgericht Hinwil, um den Nichtbestand der Pfandrechte feststellen zu lassen und die Betreibung aufheben zu lassen. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab. L.F. erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Berufung ab. Es führt aus, dass die Klage nach Art. 85a SchKG nur die Schuld selbst, nicht aber den Bestand des Pfandrechts betreffen kann. Der Wortlaut der Bestimmung spricht vom "Betriebenen", womit nur der Schuldner, nicht aber der Drittpfandsteller gemeint ist.

Die Entstehungsgeschichte von Art. 85a SchKG zeigt, dass der Gesetzgeber die Klage auf den Bestand der Schuld beschränken wollte. Ein Vorschlag, die Klage auch auf das Pfandrecht auszudehnen, wurde in den Beratungen nicht aufgenommen.

Dem…