Art. 153 SchKG
1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2 Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
- a. dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
- b. dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB ) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ) dient. Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.
2bis Die in Abs. 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.
3 Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.
4 Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71–86 Anwendung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis10 Zitierungen
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2BGE 48_III_364 Zitierungen01.01.1922 · 4 Zitierungen
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3Betreibung auf Grundpfandverwertung; von den Ehegatten zusammen bewirtschaftetes landwirtschaftliches Gewerbe; Zustellung des Zahlungsbefehls3 Zitierungen
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4Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer des Pfandes3 Zitierungen
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5BGE 77_III_302 Zitierungen12.02.1951 · 2 Zitierungen
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6BGE 75_I_972 Zitierungen01.01.1949 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen24.06.2004 · 6 Zitierungen
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Auflage der Verteilungsliste1 ZitierungenPS230077· 07.06.2023 · 1 Zitierungen
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Liegenschaftssteigerung (Zustimmung des Ehepartners zur Verpfändung)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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