Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Streit zwischen einer Bank (Gläubigerin) und einem Drittpfandgeber (Y.) bezüglich der Rechtsöffnung für Grundpfandforderungen. Die Schuldnerin (A. AG) hatte der Bank drei Inhaberschuldbriefe als Sicherheit übertragen. Später verkaufte die Schuldnerin die Grundstücke an Y., der somit zum Drittpfandgeber wurde. Nach der Konkurseröffnung über die Schuldnerin leitete die Bank die Betreibung auf Grundpfandverwertung ein, wobei Y. Rechtsvorschlag erhob.
Das Bezirksgericht erteilte provisorische Rechtsöffnung für einen Teil der Forderung, während das Obergericht die Rechtsöffnung vollständig verweigerte, da es eine Schuldanerkennung auch durch den Drittpfandgeber für erforderlich hielt. Gegen diesen Entscheid erhob die Bank Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass beim Drittpfandverhältnis der Papier-Schuldbrief als öffentliche Urkunde einen Rechtsöffnungstitel sowohl für das Grundpfandrecht als auch für die Grundpfandforderung darstellt. Eine zusätzliche Schuldanerkennung durch den Drittpfandgeber ist nicht erforderlich, da dieser nicht selbst zur Zahlung verpflichtet ist.
Für die Grundpfandforderung genügt es, wenn der Schuldner (hier…