Art. 860 ZGB

Eintragung

1 Bei der Errichtung eines Papier-Schuldbriefs wird neben der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.
2 Als Gläubiger des Papier-Schuldbriefs kann der Inhaber oder eine bestimmte Person, namentlich der Grundeigentümer selbst, bezeichnet werden.
3 Der Eintrag hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbriefwirkung.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis
    · 31.10.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 14.09.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber)
    · 21.12.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    1. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers
    · 24.09.1964 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 31.10.2013 · 1 Zitierungen
  • Forderung
    HG220113
    · 06.02.2025 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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