Sachverhalt
Der Erblasser Christian Schmid-Blaser hatte in seinem Testament die Fides Treuhand-Vereinigung als Willensvollstreckerin eingesetzt. Einige Erben und eine Bank als Zessionarin von Erbansprüchen führten Beschwerde gegen die Fides und beantragten deren Entsetzung vom Amt des Willensvollstreckers. Sie machten geltend, dass die Fides als einziges Mitglied des Vorstands der vom Erblasser errichteten Crisanus-Familienstiftung in einem unüberbrückbaren Interessenkonflikt stehe. Das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden gab der Beschwerde statt und enthob die Fides vom Amt des Willensvollstreckers.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass grundsätzlich die Aufsichtsbehörde einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit seines Amtes entheben kann. Dies stelle eine Ordnungsmassnahme administrativer Natur dar. Anders verhalte es sich jedoch, wenn der Absetzungsgrund in einer vom Erblasser selbst geschaffenen oder ihm bekannten Interessenkollision des Willensvollstreckers liege. In einem solchen Fall handle es sich um einen Zivilrechtsstreit, über den in kontradiktorischem Verfahren zu entscheiden sei, wobei dem Willensvollstrecker Parteistellung…