Art. 517 ZGB
Erteilung des Auftrages
1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2 Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3 Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers32 Zitierungen
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2In ihrer Gültigkeit bestrittene Bezeichnung eines nicht mit Namen genannten Ersatz- Willensvollstreckers durch das Testament. 1. Die Ausstellung eines "Willensvollstrecker-Zeugnisses" ist eine der Nichtigkeitsbeschwerde…19 Zitierungen
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3BGE 78_II_12311 Zitierungen20.03.1952 · 11 Zitierungen
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4Vorrang des Bundesrechts; Honorar eines Notars und Willensvollstreckers für die Ausfertigung einer Erbschaftsanzeige10 Zitierungen
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5Anwendbares Recht8 Zitierungen
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6Vergütung des Willensvollstreckers6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aufsicht über den Willensvollstrecker15 Zitierungen
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Absetzung des Willensvollstreckers12 Zitierungen
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8 Zitierungen26.04.2013 · 8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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