Art. 517 ZGB

Erteilung des Auftrages

1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2 Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3 Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    1. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers
    · 24.09.1964 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    In ihrer Gültigkeit bestrittene Bezeichnung eines nicht mit Namen genannten Ersatz- Willensvollstreckers durch das Testament. 1. Die Ausstellung eines "Willensvollstrecker-Zeugnisses" ist eine der Nichtigkeitsbeschwerde…
    · 29.10.1965 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 78_II_123
    20.03.1952 · 11 Zitierungen
  4. 4
    Vorrang des Bundesrechts; Honorar eines Notars und Willensvollstreckers für die Ausfertigung einer Erbschaftsanzeige
    · 30.06.2003 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anwendbares Recht
    · 23.01.2003 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vergütung des Willensvollstreckers
    · 31.05.2012 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Aufsicht über den Willensvollstrecker
    · 24.02.2014 · 15 Zitierungen
  • Absetzung des Willensvollstreckers
    · 18.04.2016 · 12 Zitierungen
  • 26.04.2013 · 8 Zitierungen

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