Erwägungen

X. verstarb am 8. Juli 2000 in Genf und hinterließ als einzige Erben seine Schwester Y. sowie seine Neffen und Nichten. Der Notar A. wurde als Testamentsvollstrecker bestellt. Die Erben gerieten in Konflikt mit dem Notar A., insbesondere über die Sorgfalt des Letzteren bei der Erfüllung seiner Aufgabe und darüber, dass die Erben wünschten, dass ihr Berater die Erbschaftserklärung erstelle, während der Notar A. der Ansicht war, dass er allein dazu befähigt sei, diese Aufgabe auszuführen.

Der Notar A. forderte Honorare in Höhe von 174'300 Franken für die Abwicklung der Erbschaft und seine Rolle als Testamentsvollstrecker. Die Erben haben den Präsidenten des Bezirksgerichts des Kantons Genf angerufen, um diese Honorare zu überprüfen, insbesondere da der Notar einen Gebührensatz von 70'220 Franken für die Erstellung der Erbschaftserklärung verlangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Rekurs der Erben gutgeheißen. Es hat entschieden, dass die Erstellung einer Erbschaftserklärung nicht zu den amtlichen oder offiziellen Tätigkeiten der Notare gehört, die in dieser Hinsicht über kein Monopol verfügen. Der Notar A. hat in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker gehandelt, eine Funktion, die jedem Bürger übertragen werden kann.

Laut dem Bundesgericht ist die Vergütung von Testamentsvollstreckern…