Art. 519 ZGB
Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit
1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: 1. wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; 2. wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; 3. wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 44_II_10713 Zitierungen01.01.1918 · 13 Zitierungen
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2Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw12 Zitierungen
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3Klage auf Ungültigerklärung eines Testaments11 Zitierungen
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4Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung10 Zitierungen
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51. Die Klage eines Enterbten, der die Enterbung (mangels Grundangabe oder wegen Unrichtigkeit der Grundangabe) nicht als gerechtfertigt gelten lässt und der auf seinem Pflichtteil beharrt (Art. 479 Abs. 3 ZGB), ist eine…7 Zitierungen
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61. Formalien der Berufung: Ist es zulässig, das Verhältnis von Haupt- und Eventualantrag, wie sie in kantonaler Instanz gestellt waren, vor Bundesgericht umzukehren? Erw. 2. 2. Unverjährbarer Anspruch auf Feststellung,…7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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12 Zitierungen
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Ungültigkeit eines Testamentes10 Zitierungen
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10 Zitierungen17.01.2005 · 10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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