Erwägungen
Die Kinder des Erblassers, [K.] und [L.] (Beschwerdeführer), klagten gegen die eingesetzte Erbin [B.] (Beschwerdegegnerin) und begehrten die Ungültigerklärung der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 11. November 2003 des Erblassers [E.]. Das Amtsgericht erklärte die Verfügung für ungültig, das Obergericht hiess jedoch die Appellation der Beschwerdegegnerin und stellte die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung fest.
Erwägungen
1. Beweislast für die Urteilsunfähigkeit Das Obergericht ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführer die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit des Erblassers tragen. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird vermutet. Nur in Fällen, in denen der Erblasser über einen längeren Zeitraum hinweg als urteilsunfähig anzusehen war, wird die Beweislast umgekehrt.
2. Beweismass für die Urteilsunfähigkeit Das Obergericht hat das richtige Beweismass angewendet, indem es eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" der Urteilsunfähigkeit verlangte. Es ist nicht erforderlich, die Urteilsunfähigkeit mit absoluter Gewissheit nachzuweisen.
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